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RECHTLICHE HINWEISE

Allgemeine
Geschäftsbedingungen.

Ein transparenter Rahmen für individuelle Softwareentwicklung, Integration, Automatisierung und den Einsatz KI-gestützter Funktionen.

B2B · Stand: 2. September 2026
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GeltungsbereichVertragsschlussLeistungenMitwirkungÄnderungen & AbnahmeVergütungNutzungsrechteKI-FunktionenVertraulichkeit & DatenschutzMängelHaftungLaufzeitSchlussbestimmungen
Hinweis vor Verwendung

Diese AGB sind eine B2B-Vorlage und keine Rechtsberatung. Firmierung, Rechtsform, Anschrift, Vergütungs- und Gerichtsstandsangaben sowie das konkrete Geschäftsmodell müssen ergänzt und anwaltlich geprüft werden.

Individuelle Angebote, Leistungsbeschreibungen und Vereinbarungen gehen diesen AGB im Fall von Widersprüchen vor.

01

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen VertAIX — [vollständige Firmierung und Rechtsform ergänzen], [Anschrift ergänzen] — und ihren Auftraggebern über Beratungs-, Entwicklungs-, Integrations-, Automatisierungs-, Wartungs- und sonstige Softwareleistungen.

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn VertAIX ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

02

Angebot und Vertragsschluss

Angebote von VertAIX sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung, Auftragsbestätigung in Textform oder Beginn der Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zustande. Leistungsumfang, Termine, Vergütung und Abnahmekriterien ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Leistungsbeschreibung.

03

Leistungen und Projektorganisation

VertAIX erbringt die vereinbarten Leistungen nach dem bei Vertragsschluss anerkannten Stand der Technik. Bei agilen Projekten werden Umfang und Prioritäten in Abstimmung mit dem Auftraggeber fortlaufend konkretisiert. Angaben zu Aufwand, Zeitplan oder möglichen Effizienzgewinnen sind Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

VertAIX darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt bei VertAIX.

04

Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt rechtzeitig erforderliche Informationen, Ansprechpartner, Zugänge, Testdaten, Entscheidungen und Freigaben bereit. Er sichert zu, dass er zur Nutzung und Bereitstellung überlassener Daten, Inhalte, Systeme und Materialien berechtigt ist. Verzögerungen oder Mehraufwände aufgrund nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Mitwirkung können Termin- und Vergütungsanpassungen erforderlich machen.

05

Projektänderungen und Abnahme

Änderungswünsche werden auf ihre Auswirkungen auf Umfang, Vergütung und Termine geprüft und vor Umsetzung abgestimmt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, prüft der Auftraggeber die Leistung innerhalb der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Frist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Produktive Nutzung oder vorbehaltlose Bestätigung kann als Abnahme gelten, soweit gesetzlich zulässig und der Auftraggeber zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde.

06

Vergütung und Zahlung

Vergütung, Abrechnungstakt und Zahlungsplan ergeben sich aus dem Angebot. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von [14] Tagen ohne Abzug fällig. Reise-, Lizenz-, Infrastruktur- und sonstige Fremdkosten werden nur berechnet, wenn dies vereinbart oder vom Auftraggeber freigegeben wurde. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

07

Nutzungsrechte

Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die im Angebot beschriebenen Nutzungsrechte an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen. Vorbestehende Komponenten, allgemeine Methoden, Bibliotheken, Werkzeuge und wiederverwendbares Know-how verbleiben bei VertAIX; der Auftraggeber erhält daran die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte.

Open-Source- und Drittanbieter-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Eine Nutzung des Auftraggebernamens, Logos oder Projekts als Referenz erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung.

08

KI-gestützte Funktionen

KI-Ausgaben können trotz sorgfältiger Konzeption unvollständig oder fehlerhaft sein. Sie sind als Unterstützung gedacht und müssen entsprechend dem vereinbarten Anwendungsfall durch fachlich qualifizierte Personen geprüft und freigegeben werden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung dürfen KI-Funktionen keine autonomen medizinischen, rechtlichen, personellen oder sonstigen Entscheidungen mit erheblicher Wirkung treffen.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und deren zulässige Nutzung im vereinbarten Prozess verantwortlich. Produktspezifische Qualitäts-, Sicherheits- und Datenverarbeitungsregeln werden im Angebot oder einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

09

Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche Informationen geheim und verwenden sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

Jede Partei hält die auf sie anwendbaren Datenschutzvorschriften ein. Verarbeitet VertAIX personenbezogene Daten im Auftrag, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Technische und organisatorische Maßnahmen sowie eingesetzte Unterauftragsverarbeiter werden produktspezifisch vereinbart.

10

Mängel und Nacherfüllung

Der Auftraggeber meldet nachvollziehbare Mängel unverzüglich und unterstützt bei deren Eingrenzung. VertAIX erhält zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung. Kein Mangel liegt vor, soweit eine Einschränkung auf nicht vereinbarter Nutzung, Änderungen durch Dritte, ungeeigneter Systemumgebung oder vom Auftraggeber bereitgestellten fehlerhaften Daten beruht.

11

Haftung

VertAIX haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regeln zur Beweislast bleiben unberührt.

12

Laufzeit und Kündigung

Laufzeit und ordentliche Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform. Bis zum Wirksamwerden erbrachte Leistungen und angefallene, vereinbarte Fremdkosten sind zu vergüten.

Leistungshindernisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere höhere Gewalt, verlängern Leistungsfristen angemessen, sofern die betroffene Partei die andere unverzüglich informiert.

13

Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist — soweit zulässig — Aachen ausschließlicher Gerichtsstand.

Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; gesetzliche Rechte wegen Mängeln aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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